Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Siebentes Gemeindegliederungsgesetz

7.GemGlG

§ 2

Die Gemeinden Stolpe und Stolpe-Süd werden in den Grenzen ihrer Gemarkung Eigentümer der gemeindeeigenen Grundstücke, die dem Gemeingebrauch

gewidmet sind.

§ 1 § 3