Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
A-POhDMark§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; insbesondere
muß der Bewerber nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geltenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt,
die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefaches ordnungsgemäß abgeschlossen hat und
den Studiengang oder Studienschwerpunkt Markscheidewesen an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.