Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 29 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 28 § 30