Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

A-POhDMark

§ 8 Vorzeitige Entlassung

Der Referendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn

er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt,

er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht oder

ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 7 § 9