Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 21 Approbationsurkunde

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

§ 20 § 22