Gesetze / Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung

ABAMVerwV

§ 1 Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes

Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.

§ 2