Gesetze / Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung

ABAMVerwV

§ 3 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.

§ 2 § 4