Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes ADLV § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.