Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

ADLV

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.

§ 2