Gesetze / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

ADRG

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) u. (3)

Art 5