Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
AEAusglV§ 9 Änderung der Voraussetzungen
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.