Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 14d Auskunftspflicht

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.

§ 14c § 15