Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

§ 30 § 32