Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.

§ 39