Gesetze / AEUV
AEUVArt 183 (ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.