Gesetze / AEUV

AEUV

Art 183 (ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Art 182 Art 184