Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen

Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

§ 17a § 19