Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 26 Rechtsweg

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 24 § 26