Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG § 26 Rechtsweg Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.08.2020. Zur aktuellen Fassung → Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.