Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
AFIG§ 3 Datenverarbeitung
(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 verwenden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.