Gesetze / Amateurfunkgesetz
AFuG 1997§ 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegeneine Amateurfunkstelle betreibt oder
a)
§ 3 Abs. 3 oder
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.