Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV 2005

§ 18 Gebühren und Auslagen

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 16 § 18