Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV 2005§ 18 Gebühren und Auslagen
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.