Gesetze / Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

AGB DDR

§ 245

(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.

(2)

§ 244 § 246