Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
AGBVormVG§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.