Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
AGBVormVG§ 5 Verordnungsermächtigung
(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Organisation der Prüfungsbehörde, die Zuständigkeit der Prüfungsorgane sowie die Befähigungsvoraussetzungen, die Bestellung und die Amtszeit ihrer Mitglieder;
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich der Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes;
die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren;
die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei der Durchführung von Prüfungen nach § 2.
(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Justiz sowie dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmen, daß anderen staatlichen Stellen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes in Verbindung mit § 2 übertragen werden kann oder andere Stellen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigt anerkannt werden können. In diesem Fall regelt es zugleich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung sowie die staatliche Aufsicht über solche Stellen.