Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Land Brandenburg
AGIHKG§ 6
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Industrie- und Handelskammer findet nicht statt.
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AGIHKGEin Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Industrie- und Handelskammer findet nicht statt.