Gesetze / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

AGInsO

§ 8 Finanzierung der Insolvenzberatung in anerkannten Schuldnerberatungsstellen

Das Land stellt den anerkannten Beratungsstellen unter Berücksichtigung ihrer Einnahmen die für die Insolvenzberatung erforderlichen Personal- und Sachkosten zur Verfügung. Dies kann auch durch die Zahlung von Fallpauschalen geschehen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 7 § 9