Gesetze / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
AGInsO§ 9 Übergangsregelung
Die vor dem 1. Januar 1998 mit der Schuldnerberatung befaßten Stellen erhalten eine vorläufige Anerkennung, wenn sie diese beantragen. Weist die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nach, erhält sie eine endgültige Anerkennung nach § 3. Die vorläufige Anerkennung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der in § 3 bestimmten Anforderungen nachgewiesen worden ist.
Potsdam, den 26. November 1998
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
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