Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

AGLFGB

§ 4 Untersuchungseinrichtungen

Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg kann Untersuchungen anderen hierfür von der obersten Landesbehörde benannten Untersuchungseinrichtungen übertragen.

§ 3 § 5