Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiG

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden oder Stellen des Landes oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.

§ 2