Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

AGOWiG

§ 3 Erwerb eingezogener Gegenstände

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

(2) Soweit die Landräte oder die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Recht an den eingezogenen Gegenständen auf die Landkreise oder auf die kreisfreien Städte übergeht.

§ 2 § 4