Gesetze / Anbaumaterialverordnung

AGOZV 2018

§ 20 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit

1.
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
2.
das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

§ 18 § 20