Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 1 Behörden, Zuständigkeiten

(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium). Landesoberbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Landesamt).

(3) Die der Landesregierung durch das Tiergesundheitsgesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Dienststelle der Kreisordnungsbehörde, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt".

(5) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tiergesundheitsgesetz und nach den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt zuständig, soweit nichts anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein- und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tiergesundheitsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst“.

(6) Das Ministerium bestimmt, an welchen Orten das Landesamt die Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 wahrnimmt.

§ 2