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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.06.2025 – 2 U 63/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0630.2U63.24.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichterin – vom 6. November 2024 zum Aktenzeichen 13 O 211/22 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.900,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger ist Jäger. Er begehrt Aufwandsentschädigung aufgrund tiergesundheitsrechtlicher Anordnungen des Beklagten, die ihn zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild (Wildschweinen) verpflichteten.
Am 1. Oktober 2020 bestimmte der Beklagte in einer Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung aufgrund der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) ein „gefährdetes Gebiet“, das das Jagdrevier des Klägers einschloss. In diesem Gebiet durften Jagden nur auf Ausnahmeanordnung des Beklagten erfolgen. Jagdausübungsberechtigte wurden zur verstärkten Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichtet und hatten eine solche Suche durch andere zu dulden. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein war unter Angabe des Fundortes anzuzeigen und über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen. Wildschweine und frisches Wildschweinefleisch sowie Wildschweinefleischerzeugnisse durften aus dem gefährdeten Gebiet in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Mit Erlass vom 27. Oktober 2020 legte das zuständige Ministerium für die Entschädigungen von Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Abs. 9 TierGesG fest, dass die verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen in der Präventionsphase und außerhalb eines ASP-Seuchengebietes durch ministeriell bestimmten Erlegungsprämien und Aufwandsentschädigungen angemessen abgegolten seien. Der Beklagte erließ Richtlinien zur Auszahlung einer Prämie für die Entnahme von Schwarzwild innerhalb der festen Umzäunung der ASP-Restriktionsgebiete zur Schaffung einer weißen Zone im Landkreis Märkisch-Oderland (Richtlinien vom 21. Januar 2021, ABl. 5/2021, und 3. März 2021, ABl. 10/2021 S. 3). Danach war dem Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdbezirkes eine Prämie in Höhe von 100 € für jedes Stück Schwarzwild zu zahlen, das aus dem ASP-Restriktionsgebiet bzw. dem gefährdeten Gebiet entnommen wird.
Mit der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 9. Februar 2021 ordnete der Beklagte an, dass Jagdausübungsberechtigte in der Pufferzone um das gefährdete Gebiet Wildschweine verstärkt mittels Ansitz-/ Einzeljagd und Fallenfang zu bejagen hatten. Der Beklagte verpflichtete den Kläger zudem unter dem 12. Februar 2021 persönlich, ab sofort bis auf Widerruf in seinen beiden Jagdrevieren Wildschweine durch verstärkte Ansitz- oder Einzeljagd zu entnehmen, sachgemäß und vollständig zu kennzeichnen und Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen. Der Bestand war möglichst vollständig zu entnehmen. Die Verwertung innerhalb des gefährdeten Gebiets war nach Vorlage eines negativen ASP-Untersuchungsergebnisses zugelassen. Im hier in Rede stehenden Jagdrevier hatte der Kläger darüber hinaus Wildschweine zu bergen und über zugelassene Schwarzwildannahmestellen einem Tierkörperbeseitigungsbetrieb zur unschädlichen Beseitigung zuzuführen.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung für das in den Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 1. Oktober 2020 und ihren Allgemeinverfügungen ausgesprochenen Jagdverbot in Höhe der beantragten 1.775,59 €.
Unter dem 9. August 2021 berechnete der Kläger dem Beklagten „gemäß Ihrer Beauftragung vom 12.02.2021 und 20.04.2021 … für den Jagdbezirk … (Ort) gemäß beiliegender Anlage … Gesamtkosten bis Ende 07/21“ von 20.970 €. In der beigefügten Aufstellung führte er „geleistete Fallwildsuchzeiten, die Ansitzzeiten und die damit verbundenen Fahrkilometer bis einschließlich 31.07.21“ auf, gesamt „300 Ansitzstunden sowie 110 geleistete Stunden für die Fallwildsuche“. Hierfür habe er seine Arbeitszeit als Angestellter reduzieren müssen, wodurch ihm Lohnausfall entstanden sei; hinzu kämen Fahrtkosten von 720 €. Mit „2. Rechnung“ vom 20. Dezember 2021 berechnete der Kläger dem Beklagten ebenfalls für diesen Jagdbezirk und den Zeitraum August bis Dezember 2021 einen Betrag von 19.675 €, ausgehend von 280 Ansitzstunden, 100 Stunden für die Fallwildsuche und Fahrtkosten von 675 €.
Mit gesamt vier Bescheiden vom 13. Dezember 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger eine so genannte Entnahmeprämie von gesamt 1.600 €, darunter 1.100 € für die Entnahme von gesamt 11 Stück Schwarzwild aus dem in Rede stehenden Jagdrevier bis April 2021. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Blick auf das Jagdverbot im genannten Jagdbezirk vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 einen Schadensersatz von 931,52 € für die Jagdpacht und den geleisteten Berufsgenossenschaftsbeitrag. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 setzte der Beklagte einen entsprechenden Ersatz von 507,75 € für den weiteren Jagdbezirk des Klägers fest. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 23. März 2023 zurück.
Gegenstand der hiesigen ausdrücklichen Teilklage ist ein Teil der durch den Kläger beim Beklagten geltend gemachten Entschädigung für verstärkte Jagd und Fallwildsuche in … (Ort) im Zeitraum Februar bis April 2021 im Umfang von 9.900 €.
Das Landgericht – Einzelrichterin – hat die Klage abgewiesen. In dem Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung: Die zulässige Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entschädigung und Ersatz von Aufwendungen aufgrund der Anordnungen vom 12. Februar 2021 zu, insbesondere nicht aus § 6 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes. Zwar sei er durch den Beklagten als Nichtstörer zur verstärkten Jagd und zur Entnahme von Wildschweinen in seinen Jagdrevieren angehalten worden. Ein Vermögensschaden sei ihm dadurch allerdings nicht entstanden. Er mache auch keinen entgangenen Gewinn geltend, sondern verlange lediglich Ersatz für einen von ihm behaupteten erhöhten Aufwand. Unabhängig davon sei sein Anspruch jedenfalls gemäß § 38 Abs. 2 lit. a) des Ordnungsbehördengesetzes ausgeschlossen. Er habe auf andere Weise Ersatz erlangt, hier in Form einer Entnahmeprämie von 100 € pro Wildschwein. Das entspreche dem einschlägigen ministeriellen Erlass. Der allgemeine Aufopferungsanspruch, der auf dem Rechtsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht beruht, sei daneben ausgeschlossen; er greife nur subsidiär.
Das am 6. November 2024 verkündete Urteil ist dem Kläger am 7. November 2024 zugestellt worden. Er hat am 18. November 2024 Berufung eingelegt und diese am 7. Januar 2025 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde eine Entschädigung zu, da er nach § 19 OBG zu einer Maßnahme verpflichtet worden sei. Die Voraussetzungen eines Vorgehens gegen Nichtstörer gemäß § 18 OBG lägen demgegenüber nicht vor. Nach nunmehr vier Jahren bestehe keine „aktuelle erhebliche Gefahr“ für bedeutsame Rechtsgüter mehr, und verfüge der Beklagte mittlerweile über eigene Einsatzmittel etwa in Form von vergütungspflichtigen Aufträgen, die er zwischenzeitlich an Dritte vergeben habe, um dieselben Aufgaben durchführen zu lassen wie der Kläger. Er habe zur Erfüllung der behördlich angeordneten Pflicht seine Arbeitszeit verkürzt. Den ihm daraus entstandenen Vermögensschaden in Form von Lohnausfall könne er aber gegenwärtig noch nicht beziffern. Die Entschädigung für das alle Jagdausübungsberechtigten treffende Jagdverbot sei kein Ausgleich für den durch ihn geleisteten Mehraufwand. Auch die Entnahmeprämie genüge nicht. Der Ministeriumserlass sei keine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür. Jedenfalls stehe ihm ein Anspruch aus allgemeiner Aufopferung zu. Dieser erfasse auch nichtvermögensrechtliche Nachteile.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 13 O 211/22, vom 09.10.2024, zu verurteilen, an den Kläger € 9.900,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger sei ohnehin zur Hege in seinen Jagdrevieren verpflichtet gewesen. Er sei auch nicht anders als andere Jagdausübungsberechtigte herangezogen worden, und habe eine Entschädigung von mehr als 7.000 € erhalten. Aus § 19 OBG ließen sich keine Ansprüche herleiten. Ein allein zu ersetzender Schaden sei dem Kläger nicht entstanden; reiner Zeitaufwand sei nicht zu vergüten. Aufopferung setze ein Sonderopfer der Form voraus, dass der in Anspruch genommene keinerlei Entschädigung erhalten würde; das fehle hier angesichts der erhaltenen Beträge. Landesintern könnte eine Entschädigungspflicht allein das Land treffen; soweit das Ausführungsgesetz das nicht vorsehe, sei es verfassungswidrig.
Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 13. März 2025 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht zu.
a)
Rechtsgrundlage des Anspruchs kann nur § 6 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit §§ 38 Abs. 1 lit. a, 18 OBG sein. Danach kann der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 28 oder 28a TierGesG oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht, für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat. § 6 Abs. 1 TierGesG ermächtigt das Bundesministerium, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über (Nr. 28) die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd und über (Nr. 28a) die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, und der Duldung einer solchen Suche. Nach § 6 Abs. 6 TierGesG kann der Jagdausübungsberechtigte in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 verpflichtet werden unter anderem zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung.
Hiervon hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 16. Dezember 2018 Gebrauch gemacht (BGBl. I 2018 S. 2589). Infolge der dadurch geänderten §§ 14a Abs. 8, 14d Abs. 6 der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde für den gefährdeten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse, Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung anordnen. Nach dem zugleich eingefügten § 14d Abs. 5b der Schweinepest-Verordnung kann die zuständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten.
b)
Der Beklagte hat den Kläger zwar entsprechend verpflichtet.
Mit der Anordnung zur Entnahme von Schwarzwild im gefährdeten Gebiet vom 12. Februar 2021 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, ab sofort bis auf Widerruf im genannten Jagdrevier Wildschweine durch verstärkte Ansitz- oder Einzeljagd zu entnehmen, sachgemäß und vollständig zu kennzeichnen und Proben zur Untersuchung auf ASP zu entnehmen, Wildschweine zu bergen und über zugelassene Schwarzwildannahmestellen einem Tierkörperbeseitigungsbetrieb zur unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Der Bestand war möglichst vollständig zu entnehmen.
Daneben verpflichtete der Beklagte den Kläger – ebenso wie alle Jagdausübungsberechtigten im gefährdeten Gebiet – mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 9. Februar 2021 zur verstärkten Fallwildsuche. Gemäß B.II.6 der Allgemeinverfügung waren in dem in A.1 festgelegten gefährdeten Gebiet Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, verstärkt nach verendeten Wildschweinen zu suchen und die Suche durch andere, vom Veterinäramt bestimmte Personen zu dulden und bei dieser mitzuwirken. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass dieser Vorgaben gründet sich auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I 5/2016 S. 18). Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes.
c)
In der Rechtsfolge wäre der Beklagte dem Kläger zum angemessenen Ersatz für den ihm als Jagdausübungsberechtigten infolge der entsprechend angeordneten Maßnahmen entstandenen erhöhten Aufwand oder Schaden nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verpflichtet, § 6 Abs. 9 TierGesG. Die damit in Bezug genommene landesrechtliche Vorschrift ist in Brandenburg § 38 Abs. 1 lit. a des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Danach ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 OBG entstanden ist. Nach dieser Vorschrift kann die Ordnungsbehörde Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 OBG Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 OBG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen dem Grunde nach vor. Der Kläger ist durch den Beklagten als so genannter Nichtstörer in Anspruch genommen worden, das heißt als jemand, der weder für das Verhalten einer Person (§ 16 OBG) noch für den Zustand von Sachen oder Tieren verantwortlich ist (§ 17 OBG), von denen die Gefahr – hier für die Tiergesundheit – ausgeht. Der Kläger wurde vielmehr als so genannter Notstandspflichtiger für die ordnungsbehördliche Aufgabe der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen (vgl. allgemein zu diesem Vorgehen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 12. Teil. II. 1. lit. b, S. 492; Thomas, in: BeckOnline-Großkommentar zum BGB mit Stand 1. Oktober 2024, § 839 BGB Rdnr. 1031 ff). Die Eignung des Klägers gründet sich auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Jagdausübungsberechtigter.
Dem Kläger wäre zunächst der ihm entstandene Schaden zu ersetzen. Das ist primärer Inhalt der in § 38 Abs. 1 lit. a OBG normierten Entschädigung des Notstandspflichtigen. Sie wird gemäß § 39 Abs. 1 OBG nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist eine Entschädigung dagegen nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Die Norm gewährt damit in erster Linie Ersatz für die Beeinträchtigungen materieller Rechtsgüter, die in Geld oder Geldwert ausgedrückt werden können. Ziel ist der Bestandsschutz, nicht auch Erwerbsschutz. Daher besteht eine Entschädigungspflicht für entgangenen Gewinn regelmäßig nur bis zur Höhe des gewöhnlichen Verdienstausfalls oder Nutzungsentgelts. Denn nur insoweit hat die geschädigte Person ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht, das nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers ausgeglichen werden muss (vgl. LT-Drs. 1/268 S. 21 = 79 im PDF-Dokument; zum insoweit wortgleichen § 40 OBG NW siehe Ebeling, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Polizeirecht NRW, 29. Edition mit Stand 1. Juni 2024, § 40 OBG Rdnr. 2 und 6). Die bloße Arbeitskraft ist kein Vermögensbestandteil, reiner Aufwand und simple Mühewaltung sind daher keine Schadensposition (vgl. nur Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 BGB Rdnr. 83 m. w. N.).
Neben den ihm entstandenen Schaden kann der Jagdausübungsberechtigte nach § 6 Abs. 9 TierGesG aber ausdrücklich auch den ihm infolge der entsprechend angeordneten Maßnahmen entstandenen erhöhten Aufwand ersetzt verlangen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes vom 26. Juni 2018 kalkulierte ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung für vermehrte Jagd und Fallwildsuche als mögliche Gesetzesfolgen: „Den Ländern können im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung Kosten für eine zu leistende Aufwandsentschädigung in Höhe von 800 Euro/zusätzlich erlegtes Wildschwein, und in Höhe von 250 Euro/Woche für die Anordnung einer verstärkten Fallwildsuche entstehen.“
Dies wird im Einzelnen wie folgt erläutert:
„Den Ländern können im Falle der Anordnung einer verstärkten Bejagung (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – Nummer 28 –) Kosten entstehen (diese Ermächtigung ist allerdings bereits geltendes Recht). Unterstellt man für ein neben der regulären Jagd zusätzlich zu erlegendes Wildschwein im Rahmen z. B. einer Ansitzjagd acht Ansitze (Erfahrungen aus dem Modellvorhaben ‚Schwarzwildbewirtschaftung in der Agrarlandschaft – Probleme und Maßnahmen‘ haben gezeigt, dass durchschnittliche acht Ansitze zur Erlegung eines Wildschweines notwendig sind) zu je fünf Stunden und eine von der Verwaltung zu leistende Aufwandsentschädigung von jeweils 100 Euro für Munition, Anfahrt und Zeitaufwand je Ansitz (hierbei handelt es sich um einen Kostenspielraum in Abhängigkeit von der Situation (etwa Entfernung zum ‚Einsatzort‘, tatsächlich verbrauchte Munition), würden für ein zusätzlich erlegtes Wildschwein Kosten in Höhe von 800 Euro anfallen. … Vergleichbares gilt für das Aufsuchen verendeter Wildschweine (Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee – neue Nummer 28a –). Infrage kommen die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Begehungsscheininhaber, die in der Regel wissen, wo in ihrem Revier verendete Wildschweine zu suchen sind. Wenn ein Zeitaufwand von fünf Stunden pro Woche unterstellt wird, würden sich bei einer Aufwandsentschädigung von 50 Euro pro Person und Stunde (Anfahrt, Zeitaufwand) Kosten in Höhe von 250 Euro pro Woche ergeben. Vergleichbares würde auch gelten, soweit fremde Jagdausübungsberechtigte von der zuständigen Behörde beauftragt würden, verendete Wildschweine zu suchen“ (BT-Drs. 19/2977 S. 2 und 8 f und S. 10 ebd.; ebenso BT-Drs. 19/4567 S. 2 und 15).
d)
Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert ist der Beklagte. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 OBG ist entschädigungspflichtig der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten gemäß § 44 OBG. Das sind die Landkreise, soweit sie – wie hier (§ 1 Abs. 4 Satz 1 AGTierGesG) – als Ordnungsbehörde tätig werden, § 44 Abs. 2 OBG. Nicht einschlägig ist demgegenüber § 7 Satz 1 AGTiergGesG, wonach „die Entschädigungen“ von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt werden. Das meint nur Entschädigungen für Tierverluste im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes (vgl. LT Drs. 1/1479 S. 24 im PDF), nun § 20 Abs. 1 Satz 1 TierGesG (siehe Wanser, in: Düsing/Martinez, 2. Auflage 2022, § 20 TierGesG Rdnr. 1).
Nichts anderes ergibt sich aus der Kostentragungsregelung in § 19 AGTierGesG. Es ist schon zweifelhaft, ob die Zuweisung bestimmter Kosten zu den verschiedenen bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zusammenwirkenden Verwaltungsebenen Auswirkungen auch im Außenverhältnis haben soll und kann. In jedem Fall trifft auch diese Vorschrift keine abweichende Regelung zur Entschädigung im Sinne des § 6 Abs. 9 TierGesG. § 19 Abs. 1 Nr. 5 AGTierGesG weist die Kostentragung dem Land und der Tierseuchenkasse zu „in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Verwertung oder Tötung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen“; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend. Die Vorschrift trifft damit eine Kostentragung nur hinsichtlich der Entschädigung für den Tierverlust („Kosten der Verwertung oder Tötung“) und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Das wird nicht zuletzt deutlich aus dem ausdrücklichen Verweis auf den erwähnten § 20 TierGesG (siehe auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 1/1479 S. 29 im PDF). Soweit der Norm eine Kostentragungsregelung insoweit zu entnehmen ist, wäre insoweit wohl allein § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGTierGesG einschlägig. Danach trägt die Behörde, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, die Kosten, die ihr durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen. Das ist der Beklagte, der als Sonderordnungsbehörde in Allgemeinverfügungen und den gegenüber dem Kläger persönlich erlassenen Bescheiden solche Maßnahmen traf.
Die Bedenken des Beklagten gegen seine Kostentragungspflicht in Abgrenzung zum Land können dahinstehen. Sie berührten jedenfalls nicht den bundesrechtlich begründeten Anspruch des Klägers auf Aufwandsersatz, sondern allenfalls den verwaltungsinternen Ausgleich.
e)
Allerdings kann ein die Entschädigungspflicht auslösender Mehraufwand des Klägers für die verstärkte Ansitzjagd auf Schwarzwild in den Monaten bis April 2021 auch nach dem reduzierten Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden.
Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die unter den Parteien streitige Frage, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe. Das schließt Ersatzansprüche aus Enteignung und Aufopferung ein, obwohl es sich dabei nicht um echte Schadensersatzansprüche handelt. Denn § 287 ZPO behandelt nur die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ohne auf den Rechtsgrund des Anspruches abzustellen, für den der Schaden von rechtlicher Bedeutung ist. Der Aufopferungsanspruch gewährt ebenso wie der Enteignungsanspruch einen billigen Geldausgleich für gewisse vermögensrechtliche Einbußen und Nachteile. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, schon nach dem Sprachgebrauch wie nach dem Zweck des § 287 ZPO diese Vorschrift auch auf derartige Ansprüche anzuwenden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 – III ZR 232/57 –, BGHZ 29, 95 = NJW 1959, 386, Rdnr. 13 bei juris). Hierzu gehört auch der vorliegende, im Tiergesundheitsgesetz normierte Anspruch auf Aufopferungsentschädigung.
Der Kläger hat es nicht vermocht, den ihm entstandenen Aufwand konkret nachzuweisen. Den hierzu vernommenen Zeugen war vier Jahre danach keine genaue Erinnerung an die für sie „alltäglichen“ Vorgänge mehr möglich. Die Zeugin … (Name01) gab an, anders als sie selbst könne der Kläger sich die Zeit für die Jagd einteilen und habe sie sich immer genommen. Eigentlich sei er jeden Tag draußen und bleibe dann auch lange. Sie könne allerdings nicht genau sagen, wann sie den Kläger im Frühjahr 2021 im Jagdrevier wahrgenommen habe. Sie könnte sich überhaupt an keinen konkreten Tag aus dem Zeitraum Februar 2021 bis April 2021 erinnern. Es gebe zwar einzelne Begegnungen in diesem Zeitraum, an die sie sich erinnere. Sie könne sie aber keinem konkreten Datum zuordnen. Das seien alltägliche Vorgänge. Sie sei sich sicher, dass es auch in dem Zeitraum damals war, genaue Daten könne sie aber nicht mehr nennen. Sie könne auch nicht mehr sagen, an welchen Tagen sie damals draußen gewesen sei. Der Zeuge … (Name02) konnte ebenfalls bestätigen, dass der Kläger sehr viel jage. Üblicherweise sei man als Jäger zwei bis dreimal die Woche auf Jagd. Aufgrund der Anordnung hier sei das auf jeden Fall mehr geworden, teils auch sechs bis acht Stunden pro Nacht. An welchen Tagen der Kläger konkret wo war, konnte der Zeuge aber nicht mehr sagen. In 2021 seien sie nicht jeden Tag, aber doch fast jeden Tag wenigstens abwechselnd im Revier gewesen. Damit hätten sie seiner Auffassung nach den Anordnungen des Landkreises genügt. Die Angaben sowohl der Zeugin wie des Zeugen sind damit nicht konkret genug, einen erhöhten Aufwand festzustellen. Beide haben ihr Empfinden oder ihr Gefühl zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger viel jage und in der hier in Rede stehenden Zeit noch mehr gejagt habe. Wann und wo, und in welchem Ausmaß, lässt sich hieran aber nicht einmal ansatzweise knüpfen. Angesichts dessen kommt es auf den neuerlichen Vortrag des Klägers nicht an, er habe vor Ausbruch der Schweinepest weder gezielt seine Arbeitszeit verkürzt noch sei er jede Nacht zur Jagd in die Reviere gegangen, sondern habe nur am Wochenende gejagt, im Schnitt zweimal die Woche. Diesen Vortrag als wahr unterstellt, lässt sich immer noch kein „mehr“ zum „normal“ feststellen.
Doch auch eine Schätzung des dem Kläger entstandenen Mehraufwandes ist vorliegend nicht möglich. Es ist Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Die Klage darf allerdings nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadenhöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO vorhanden sind. Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Anspruch schlechthin entfällt. Der Tatrichter darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2024 – 5 U 59/24 –, Rdnr. 64 bei juris, unter Hinweis auf (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12 –, NJW 2013, 2584 Rdnr. 20; Urteil vom 25. Juni 2002 – X ZR 83/00 –, NJW 2002, 3317; Beschluss vom 21. September 2022 – IV ZR 501/21, BeckRS 2022, 28574 Rdnr. 10).
Die Schätzung könnte sich vorliegend mangels jeglicher auch nur ansatzweise greifbarer Anhaltspunkte zum zeitlichen Aufwand allein auf die Anzahl der durch den Kläger erlegten Wildschweine stützen. Es ist unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum Mitte Februar bis Mitte April 2021 gesamt 11 Wildschweine erlegte und hierfür eine Entnahmeprämie von 1.100 € erhalten hat, das heißt richtliniengemäße 100 € je Tier. Dies könnte einen Anhalt für den erbrachten zeitlichen Aufwand bieten. Sowohl die Zeugin wie der Zeuge haben bestätigt, dass das Erlegen eines Wildschweins eine gewisse Zeit zum „Ansitzen“ erfordert, das heißt das schussbereite Warten. Den üblichen zeitlichen Umfang vermochten sie zwar nicht anzugeben. Das sei von Mal zu Mal verschieden. Der Aufwand steige, je weniger Tiere im Revier (noch) vorhanden seien. Allerdings hat der Gesetzgeber wie erwähnt ein Modellvorhaben ausgewertet, wonach erfahrungsgemäß durchschnittliche acht Ansitze zu je fünf Stunden zum Erlegen eines Wildschweines notwendig sind. Er schätzte den erforderlichen Aufwand einschließlich der Fahrtzeiten auf 800 € je Tier, abhängig allerdings von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Das entspricht einem realistischen Stundensatz von 20 €/h.
Hieraus ergibt sich vorliegend aber noch kein Anhalt für einen durch das Gesetz vorausgesetzten Mehraufwand. Die Zahl von 11 durch den Kläger binnen etwa zwei Monaten im in Rede stehenden Jagdrevier erlegten Wildschweinen – im Einzelnen bezeichnet in den Anlagen K14 und K15 – ist gegenüber dem für den Kläger Üblichen nicht erhöht. Nach der von ihm als Anlage K14 eingereichten Unterlage erlegte er allein im September 2020 (das heißt vor der entsprechenden Anordnung) 12 Tiere. In Übereinstimmung hierzu hat der Beklagte, durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen, vorgetragen, der Kläger erlege in dem in Rede stehenden Jagdrevier üblicherweise 70 Wildschweine im Jahr. Das entspricht einem Satz von knapp sechs Tieren im Monat. Eine Quote von 11 Tieren in gut zwei Monaten liegt daher noch etwa darunter, jedenfalls aber nicht darüber.
Ebenso wenig war schließlich eine Schätzung möglich zum Umfang des dem Kläger vermeintlich entstandenen Aufwandes zur Fallwildsuche. Er gibt an, jede Woche in dem in Rede stehenden Zeitraum fünf Stunden Fallwild gesucht zu haben. Seine Angaben hierzu sind erkennbar nur gegriffen; er listet schlicht die jeweiligen Samstage auf. Die Zeugin und der Zeuge hatten keine konkrete Erinnerung. Fest steht nur, dass der Kläger kein Fallwild gefunden hat. Damit fehlt jeglicher Anhaltspunkt zu seinem Aufwand, so dass auch hier jede Entscheidung in der Luft hinge und damit willkürlich wäre.
Einen konkreten Schaden hat der persönlich hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte Kläger nicht beziffern können. Seine Angabe, er habe in den in Rede stehenden Monaten auf ein Viertel seines Nettoeinkommens verzichten müssen, um jagen zu können, hielt er nicht aufrecht. Tatsächlich werde hierüber erst später abgerechnet werden; vorrangig sei ohnehin sein zeitlicher Aufwand.
2.
Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.