Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 18 Absehen von der Schätzung

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des Amtstierarztes feststeht, daß nach den §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Tierhalter es beantragt.

Abschnitt 4

Kosten

§ 17 § 19