Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 19 Öffentliche Kostentragung

(1) Soweit nicht in den §§ 20 bis 23 etwas anderes bestimmt ist, trägt

die Anstellungsbehörde die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen des Amtstierarztes und der an seiner Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte sowie die Kosten der zur Unterstützung des Amtstierarztes hinzugezogenen Sachverständigen,

die Behörde, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügt, die Kosten, die ihr durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,

das Land die Kosten für auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder des Ministeriums oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und zum Monitoring von Tierseuchen durchzuführenden Untersuchungen, die im Landeslabor Berlin-Brandenburg anfallen,

das Land die Kosten für angeordnete Impfungen (einschließlich Impfstoff), Heilbehandlungen (einschließlich Arzneimittel) bei Wild und für die Probengewinnung bei Vektoren jeweils in festgelegten Gebieten,

das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Verwertung oder Tötung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend,

die Tierseuchenkasse die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen. Sie sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten,

das Land die Kosten für Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie anderen vorbereitenden Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung.

(2) Nehmen das Ministerium oder die Kreisordnungsbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahr, bleibt die Kostentragung nach Absatz 1 Nummer 2 durch die ursprünglich zuständige Behörde bestehen. Ist das Gebiet mehrerer Ordnungsbehörden betroffen, sind die Kosten anteilig zu tragen.

§ 18 § 20