Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 7 Entschädigungen

Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

§ 6 § 8