Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 6 Beiträge
(1) Die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt unter der Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse" verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Tierseuchenkasse trifft Vorhalte- und Vorsorgemaßnahmen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall gewährleisten und übernimmt deren Kosten, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Sie kann diese Aufgabe einem Privaten übertragen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.
(2a) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 4 zu ändern.
(3) Werden Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung im Sinne des § 20 des Tiergesundheitsgesetzes durchgeführt, sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden berechtigt und verpflichtet, die Namen und Adressen der Tierhalter in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erheben, zu speichern und an die Tierseuchenkasse zu übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf soll er hingewiesen werden. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Die Einzelheiten des Datenübermittlungsverfahrens regelt die Tierseuchenkasse. Im übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Brandenburgische Datenschutzgesetz.