Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesGDV

§ 1 Erhebung von Beiträgen, Tierbestandsmeldung und Festsetzung von Beiträgen

(1) Für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden, werden Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel erhoben. Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Gänse, Enten, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner und Laufvögel, insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare sowie Kiwi.

(2) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der sich aus den Meldungen jeweils ergebende höchste tatsächliche oder geschätzte Tierbestand einschließlich nachgemeldeter Tiere im Verlaufe eines Beitragsjahres.

(3) Halterinnen oder Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Rindern sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Brandenburg ihren am Stichtag 3. Januar des Jahres vorhandenen Tierbestand nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar des Jahres zu melden. Davon abweichend wird die Meldepflicht der Rinderhalterinnen und Rinderhalter ersetzt durch eine Abfrage der am 3. Januar des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder durch die Tierseuchenkasse. Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15. Januar des Jahres keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, wird der Beitrag anhand des Tierbestandes des Vorjahres oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen für den Bestand errechnet. Dies entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nicht von seiner Meldepflicht.

(4) Halterinnen und Halter von Geflügel, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gehegewild haben mit der Meldung des vorhandenen Tierbestandes zusätzlich die Anzahl der Tiere, die maximal innerhalb des laufenden Beitragsjahres gehalten werden sollen (Jahreshöchstbestand) je Beitragskategorie zu schätzen und in der Stichtagsmeldung anzugeben. Den Jahreshöchstbestand in Rinderhaltungen ermittelt die Tierseuchenkasse auf der Grundlage der bis zum

30. September des Jahres in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder.

(5) Eine Nachmeldepflicht für zusätzliche Tiere besteht in folgenden Fällen:

der tatsächliche Jahreshöchstbestand übersteigt im Laufe des Jahres den zum Stichtag gemeldeten geschätzten Jahreshöchstbestand nach Absatz 4

bei den Tierarten Schwein, Schaf, Ziege und Gehegewild um mehr als 50 Tiere oder

bei Geflügelhaltungen ab 1000 Tieren um mehr als 100 Tiere,

für Halter von Pferden im Falle des Zugangs von Pferden in den Bestand nach dem Stichtag 3. Januar,

für alle Halter von beitragspflichtigen Tierarten nach Absatz 1 im Falle von Neugründungen von Tierhaltungen oder des Zugangs einer bisher im laufenden Jahr nicht vorhandenen Tierart und Beitragskategorie in den Bestand.

Nachmeldungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Entstehung der Nachmeldepflicht nach Satz 1 abzugeben.

(6) Zum Zwecke der Tierbestandsmeldung versendet die Tierseuchenkasse einen amtlichen Meldebogen. Ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter kein amtlicher Meldebogen zugegangen, ist diese oder dieser verpflichtet, einen Meldebogen bei der Tierseuchenkasse rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist 15. Januar des Jahres anzufordern oder den Tierbestand über das online -Portal der Tierseuchenkasse zu melden.

(7) Anhand des nach Absatz 3 und Absatz 4 ermittelten Jahreshöchstbestandes setzt die Tierseuchenkasse die Beiträge fest. Anhand der nach Absatz 5 nachgemeldeten Tiere setzt die Tierseuchenkasse weitere Beiträge fest. Die Jahresbeiträge werden nicht gemindert

bei Aufgabe oder Reduzierung der Tierhaltung oder

wegen zeitlich nur anteiliger Tierhaltung innerhalb eines Beitragsjahres.

Wird nachträglich festgestellt, dass die Tierbestandsmeldungen oder die Erhebungen von Beiträgen gegenüber dem tatsächlich gehaltenen Tierbestand nicht vollständig waren, können die Beiträge nacherhoben werden.

(8) Nacherhebungsbescheide werden erst erlassen, wenn der zu erhebende Betrag 5,00 Euro überschreitet. Der zu erhebende Betrag setzt sich zusammen aus

den Beiträgen aufgrund von Nachmeldungen nach Absatz 5,

den etwaigen Kosten für Rücklastschriften,

den etwaigen Mahngebühren nach Absatz 9 und

den etwaigen Kosten der Meldung und Zuschlägen nach Absatz 10. Wird der Betrag von 5,00 Euro im laufenden Beitragsjahr nicht überschritten, wird der Betrag im Beitragsbescheid des folgenden Beitragsjahrs festgesetzt.

(9) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bei verspäteter Beitragszahlung wird eine Mahngebühr von 1 Prozent des fälligen Beitrages, mindestens jedoch 5,00 Euro, höchstens 100,00 Euro erhoben.

(10) Die Kosten der Meldung einschließlich etwaiger Nachentgelte für Porto hat der Tierhalter zu tragen. Kommt ein Tierhalter seiner Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, wird ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des fälligen Beitrags, mindestens jedoch 5,00 Euro und darf 50,00 Euro nicht übersteigen.

§ 2