Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

AGTierNebG

§ 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

§ 1 § 3