Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

AGTierNebG

§ 4 Bindung an die Einzugsbereiche

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 3 § 5