Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
AGTierNebG§ 7 Ermächtigung
Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft anzupassen.