Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

AGTierNebG

§ 6 Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen einer einmaligen sowie jede Änderung einer Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums. Die Entgelte bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums.

(2) Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber dem für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium entsprechend.

§ 5 § 7