Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV 2022§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen
(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist
(2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Komponenten können mit einer genehmigungspflichtigen Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.
(3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.
(4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für
(5) Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:
Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefervertrages als Beleg beizufügen.
(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmeldung werden die zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern für die vollständigen Fabrikationsanlagen, die Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der Anmeldung festgelegt.