Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV 2022§ 32 Befreiungen
(1) Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. Die Anmeldeschwelle im Eingang wird auf 800 000 Euro festgelegt. Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf 500 000 Euro festgelegt.
(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
(3) Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(4) Für die Schwellenwerte gilt:
Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.
(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.