Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz AHStatGes § 16 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Zur aktuellen Fassung → (1) § 13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.(2)