Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatGes

§ 3b

Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.

§ 3a § 4