Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatGes

§ 5

(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.

(2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.

§ 4 § 6