Gesetze / Assistenzhundeverordnung
AHundV§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.