Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

AIIBÜbkG

Artikel 1

Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2