Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 101 Londoner Schuldenabkommen

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 100 § 102