Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.

§ 17 § 19