Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 89 Versammlung der Gläubiger

Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 88 § 90